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Prüffristen im Betrieb im Blick behalten: DGUV V3, Feuerlöscher, UVV, HU und dein Fristenkalender

DGUV V3, Feuerlöscher, UVV-Prüfung und HU: typische Prüffristen im Betrieb mit Quellen – und wie du einen Fristenkalender anlegst, der dich erinnert.

Betrieb & Arbeitsschutz :n Min. Lesezeit

Ob Kaffeemaschine in der Teeküche, Feuerlöscher im Flur oder Transporter auf dem Hof: In jedem Betrieb gibt es Dinge, die regelmäßig geprüft werden müssen. Das Problem ist selten der gute Wille, sondern der Überblick. Die Fristen stammen aus verschiedenen Regelwerken, laufen in unterschiedlichen Rhythmen und hängen oft an einer einzelnen Person, die „das immer im Kopf hat“. Fällt sie aus, fällt auch die Prüfung aus – und spätestens nach einem Unfall oder bei einem Besuch der Berufsgenossenschaft wird nach den Nachweisen gefragt. Dieser Leitfaden zeigt dir die typischen wiederkehrenden Prüffristen in deutschen Betrieben, verlinkt jeweils die offizielle Grundlage und erklärt, wie du daraus einen Fristenkalender baust, der dich rechtzeitig erinnert.

Wer legt Prüffristen eigentlich fest?

Die kurze Antwort: meistens du als Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) musst du Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen ermitteln und festlegen – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und so, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Nur für bestimmte Anlagen, etwa Aufzüge oder Druckanlagen, gibt die Verordnung selbst Höchstfristen vor.

Woher kommen dann die bekannten Zahlen wie „alle zwei Jahre“? Aus Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschriften), Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Herstellerangaben. Sie liefern Richt- oder Mindestwerte, an denen du dich orientieren kannst. Wichtig ist zweierlei:

  • Die Frist muss begründet sein. Bei starker Beanspruchung (Baustelle, Staub, Feuchtigkeit, mobiler Einsatz) können kürzere Intervalle nötig sein.
  • Die Prüfung muss dokumentiert sein. Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV sind Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren – auch elektronisch.

Elektrische Anlagen und Geräte: Prüfung nach DGUV Vorschrift 3

Der „E-Check“ für Betriebe stützt sich auf die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Sie verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Die Durchführungsanweisungen enthalten Tabellen, mit denen du die Fristen festlegen kannst, wenn die Geräte normalen Beanspruchungen ausgesetzt sind:

WasPrüffrist laut DurchführungsanweisungWer prüft
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreElektrofachkraft
Anlagen in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“1 JahrElektrofachkraft
FI-Schutzschalter in stationären Anlagen (Testtaste)6 MonateBenutzer
Ortsveränderliche Geräte, Verlängerungs- und AnschlussleitungenRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft oder, mit geeigneten Messgeräten, elektrotechnisch unterwiesene Person

Für ortsveränderliche Geräte – also alles mit Stecker, vom Laptop-Netzteil bis zur Bohrmaschine – ist die Fehlerquote der Maßstab: Liegt sie bei den Prüfungen unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden. Die Maximalwerte liegen dann bei einem Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten und bei zwei Jahren in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen. Im Büro ist nach unauffälligen Prüfrunden also ein Zwei-Jahres-Rhythmus möglich – vorausgesetzt, die Fehlerquote ist dokumentiert.

Feuerlöscher und Brandschutzhelfer

Für den Brandschutz in Arbeitsstätten ist die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ der BAuA maßgeblich. Zu Feuerlöschern heißt es dort klar: Sie sind alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten, weil Bauteile und Löschmittel durch Temperatur, Feuchtigkeit, Schmutz oder Erschütterungen unbrauchbar werden können. Lässt der Hersteller längere Fristen zu, darfst du diese nutzen; kürzere Herstellerfristen sind zu beachten. Bei starker Beanspruchung, etwa im Fahrzeug, können kürzere Abstände nötig sein. Werden keine Mängel festgestellt, wird das am Gerät kenntlich gemacht, zum Beispiel mit einem Instandhaltungsnachweis (Prüfplakette); die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Unabhängig davon können bei Feuerlöschern zusätzlich wiederkehrende Druckprüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung anfallen.

Auch Menschen haben Fristen: Brandschutzhelfer (in der Regel reichen laut ASR A2.2 etwa 5 Prozent der Beschäftigten) müssen fachkundig unterwiesen werden und praktisch üben. Die ASR nennt als bewährte Praxis bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung in Abständen von 2 bis 5 Jahren; das genaue Intervall legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Firmenwagen: HU, UVV-Prüfung und Führerscheinkontrolle

Beim Fuhrpark laufen gleich mehrere Fristen parallel – und sie werden gern verwechselt.

Hauptuntersuchung (HU, „TÜV“)

Die Intervalle stehen in Anlage VIII zur StVZO. Für Pkw gilt: erste HU nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate. Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse müssen ebenfalls alle 24 Monate zur HU, Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t jährlich. Für Pkw zur gewerblichen Personenbeförderung und für gewerblich vermietete Fahrzeuge gelten teils kürzere Fristen. Die Frist für die nächste HU beginnt mit Monat und Jahr der letzten HU – genau das steht auch auf der Plakette.

UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70

Unabhängig von der HU verlangt § 57 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, dass der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lässt. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Laut Durchführungsanweisung deckt eine mängelfreie HU den verkehrssicheren Teil ab; bei Pkw kann auch eine mängelfreie Herstellerinspektion einer Fachwerkstatt genügen, wenn sie den arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel Warnweste und Ladungssicherung) mit ausweist.

Führerscheinkontrolle

Als Halter machst du dich nach § 21 StVG strafbar, wenn du anordnest oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Ein festes Kontrollintervall schreibt das Gesetz nicht vor. Lege deshalb einen festen Rhythmus fest, kontrolliere die Führerscheine aller Fahrerinnen und Fahrer zuverlässig und dokumentiere jede Kontrolle.

Weitere wiederkehrende Fristen, die oft untergehen

  • Unterweisung der Beschäftigten: Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (in Verbindung mit § 12 ArbSchG) erforderlichenfalls wiederholt, mindestens aber einmal jährlich, und dokumentiert.
  • Ersthelfer-Fortbildung: Ersthelfer sind nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel in Abständen von zwei Jahren fortzubilden. Behalte diese Termine im Blick, damit die Mindestzahl an Ersthelfern nach § 26 Abs. 1 jederzeit gesichert ist.
  • Aufzugsanlagen: Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle in einer Frist von höchstens zwei Jahren, dazu eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums (BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 2).
  • Leitern, Tritte, Regale und andere Arbeitsmittel: Wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person, wenn sie schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind; die Frist richtet sich nach deiner Gefährdungsbeurteilung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).

Je nach Branche kommen weitere Fristen dazu, etwa für Druckbehälter, Krane, Gasanlagen oder Lüftungsanlagen. Frag im Zweifel deine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder deine Berufsgenossenschaft, welche Prüfungen für deinen Betrieb gelten.

Übersicht: typische Prüffristen auf einen Blick

PrüfobjektTypisches IntervallGrundlage
Ortsfeste elektrische Anlagen4 Jahre (Räume besonderer Art: 1 Jahr)DGUV Vorschrift 3
Ortsveränderliche ElektrogeräteRichtwert 6 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % bis 1 Jahr (Werkstatt) bzw. 2 Jahre (Büro)DGUV Vorschrift 3
Feuerlöscher (Wartung)2 Jahre, abweichende Herstellerangaben beachtenASR A2.2
Brandschutzhelfer (Wiederholung)bewährt: 2 bis 5 Jahre, laut GefährdungsbeurteilungASR A2.2
Pkw-Hauptuntersuchungerst 36, dann alle 24 MonateStVZO Anlage VIII
UVV-Prüfung Fahrzeugemindestens jährlichDGUV Vorschrift 70
Führerscheinkontrollekein gesetzliches Intervall, fester Rhythmus empfohlen§ 21 StVG
Unterweisungmindestens jährlichDGUV Vorschrift 1, ArbSchG
Ersthelfer-Fortbildungin der Regel alle 2 JahreDGUV Vorschrift 1
Aufzüge (Hauptprüfung)höchstens 2 Jahre, plus ZwischenprüfungBetrSichV

Schritt für Schritt: So baust du deinen Fristenkalender

  1. Inventar aufnehmen. Liste alles, was geprüft werden muss: Elektrogeräte (gern gruppiert nach Raum oder Abteilung), Feuerlöscher, Fahrzeuge, Leitern, Aufzüge, dazu Personen-Fristen wie Ersthelfer und Unterweisungen.
  2. Grundlage und Intervall eintragen. Notiere zu jedem Punkt, aus welcher Vorschrift die Frist kommt und welches Intervall du in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt hast. So kannst du die Frist später begründen.
  3. Letzte Prüfung und nächste Fälligkeit festhalten. Die nächste Fälligkeit ist das Datum, auf das es ankommt. Bei HU und bei den in der BetrSichV geregelten Anlagen wird sie mit Monat und Jahr angegeben; plane vorsichtshalber mit dem ersten Tag des Monats. Für Anlagen wie Aufzüge oder Druckanlagen regelt § 14 Abs. 5 BetrSichV sogar, wann die nächste Frist beginnt, wenn du früher prüfst.
  4. Verantwortung zuweisen. Jede Frist braucht eine Person, die den Termin mit dem Prüfdienst vereinbart – und eine Vertretung.
  5. Erinnerungen setzen. Eine erste Erinnerung rund sechs bis acht Wochen vorher (Termin mit Elektrofachkraft, Wartungsfirma oder Werkstatt buchen), eine zweite etwa zwei Wochen vorher und eine letzte kurz vor der Fälligkeit.
  6. Nachweis ablegen und Frist fortschreiben. Nach der Prüfung das Protokoll beim Prüfobjekt ablegen, Mängel als eigene Aufgabe erfassen und die nächste Fälligkeit sofort eintragen. Erst dann ist die Prüfung im Kalender wirklich „erledigt“.
Tipp: Eine Tabellenkalkulation funktioniert, solange eine Person sie pflegt und regelmäßig hineinschaut. Sie erinnert aber niemanden von selbst. Genau an dieser Stelle gehen die meisten Fristen verloren.

Prüffristen mit Trackords verwalten

Trackords ist ein kostenloser Tracker für Ablauf- und Fälligkeitstermine und eignet sich gut als digitaler Fristenkalender. Lege einen eigenen Eintragstyp an, zum Beispiel „Prüfung“, mit Feldern für Prüfgrundlage, Intervall, Standort, Prüfdienst und letzte Prüfung. Als Ablaufdatum trägst du die nächste Fälligkeit ein. Jeder Eintrag bekommt bis zu drei E-Mail-Erinnerungen, jeweils eine frei wählbare Anzahl von Tagen vorher – die drei Erinnerungen aus Schritt 5 richtest du also einmal ein. Nach der Prüfung klickst du auf „Verlängern“, setzt die neue Fälligkeit, und der Zeitplan beginnt von vorn; das Prüfprotokoll hängst du als Datei an.

Für einmalige Fristen, etwa „Mängel aus dem E-Check bis Monatsende beheben“, nutzt du den Typ To-do-Aufgabe: mit Fälligkeitsdatum, Erinnerungen und dem Button „Erledigt“. Erinnerungen gehen an dein Team, sodass die Frist nicht an einer einzigen Person hängt. Wie das im Alltag aussieht, zeigt die Seite für den Betriebs-Tracker; Zertifikate wie Ersthelfer-Nachweise passen gut zum Lizenz- und Zertifikats-Tracker. Die Einrichtung der Erinnerungen erklärt der Leitfaden Ablauf-Erinnerungen in Trackords einrichten. Du willst direkt loslegen? Kostenlos registrieren.

Hinweis: Dieser Leitfaden bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Gefährdungsbeurteilung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften deines Unfallversicherungsträgers. Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Wie oft müssen elektrische Geräte im Büro geprüft werden?

Die DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von sechs Monaten. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden, in Büros bis maximal zwei Jahre. Die konkrete Frist legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest und dokumentierst sie.

Wie oft muss ein Feuerlöscher geprüft werden?

Nach der ASR A2.2 sind Feuerlöscher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten. Lässt der Hersteller längere Fristen zu, dürfen diese genutzt werden, kürzere Herstellerfristen sind einzuhalten. Bei starker Beanspruchung können kürzere Abstände nötig sein.

Ersetzt die HU die UVV-Prüfung beim Firmenwagen?

Nicht vollständig. Die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 umfasst den verkehrssicheren und den arbeitssicheren Zustand und ist mindestens jährlich fällig. Eine mängelfreie HU deckt laut Durchführungsanweisung den verkehrssicheren Teil ab, der arbeitssichere Zustand, etwa Warnweste und Ladungssicherung, muss zusätzlich geprüft werden.

Wer legt die Prüffristen im Betrieb fest?

Grundsätzlich der Arbeitgeber, und zwar im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV. Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln und Herstellerangaben liefern Richt- und Mindestwerte. Für bestimmte Anlagen wie Aufzüge gibt die Verordnung selbst Höchstfristen vor.

Wie lange muss ich Prüfprotokolle aufbewahren?

Für Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und die UVV-Prüfung von Fahrzeugen gilt: mindestens bis zur nächsten Prüfung. Eine elektronische Ablage ist zulässig. Viele Betriebe bewahren die Nachweise länger auf, um die Prüfhistorie zeigen zu können.

Diese Termine kostenlos mit Trackords im Blick behalten

Eigene Eintragstypen, bis zu drei E-Mail-Erinnerungen pro Eintrag – und die richtigen Personen werden vor jeder Frist benachrichtigt.

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